Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) für den Erwerb von Eintrittskarten bei der FFC Sportmanagement GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich der ATGB
1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Eintrittskarten, d.h. Tages- bzw. Einzelkarten und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten (z.B. Freikarten) gleich welcher Art (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“), von der FFC Sportmanagement GmbH & Co. KG, Rote Wiese 9, 38124 Braunschweig („FFC Sportmanagement“), oder von FFC Sportmanagement autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufs-/ Ausgabestellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. American Football-Spiele der 1. Mannschaft der New Yorker Lions ) oder anderer Mannschaften von FFC Sportmanagement und deren Stammverein, die von FFC Sportmanagement zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt im Eintracht-Stadion, Hamburger Str. 210, 38112 Braunschweig, („Eintracht-Stadion“) oder einer alternativen Spielstätte, es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten ergänzend oder ersetzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese ATGB gelten auch für Sonderformen von Tickets der FFC Sportmanagement GmbH (z.B. Behind-the-Scenes-Tour, Aftergame-VIP, Sideline Experience, VIP-Tickets, Gutscheine, Familien- /Schüler- /Studenten- Gruppentickets, etc.) und wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte als dem Eintracht-Stadion stattfinden.
1.2 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über das Gastteam und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastteams im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastteams widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und FFC Sportmanagement diese ATGB Vorrang.
2. Ticketbestellung, Vertragsschluss, Leistungsgegenstand
2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen von FFC Sportmanagement sind grundsätzlich nur bei FFC Sportmanagement (z.B. Geschäftsstelle / Tageskasse), bei Verkaufs-/ Ausgabestellen (z.B. Konzertkasse) oder auf Onlineplattformen (z.B. Reservix / ADticket) zu beziehen. Ob eine Verkaufs- oder Ausgabestelle von FFC Sportmanagement autorisiert ist, kann bei FFC Sportmanagement unter der in Ziffer 15 genannten Kontaktadresse („Kontaktadresse“) abgefragt werden. Sollten für den Ticketerwerb bei den Verkaufs-/ Ausgabestellen von diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und FFC Sportmanagement diese ATGB Vorrang. Insbesondere gelten für die durch FFC Sportmanagement und die Reservix GmbH, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg im Breisgau („Reservix“) angebotenen Tickets ergänzend zu diesen ATGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reservix GmbH, die u.a. auch im Internet unter https://cdn.reservix.com/AGB/AGB_Ticketkunde_RX_DE.pdf einsehbar sind.
2.2 Online-Bestellung: Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf dem Ticketportal von FFC Sportmanagement bzw. der entsprechenden Webseite von Reservix (z.B. https://newyorker-lions.reservix.de/) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit FFC Sportmanagement ab. Die entsprechende Bestellung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte). Erst mit Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home oder digitalen Tickets bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 6.4) kommt der Vertrag zwischen FFC Sportmanagement und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.3 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über Verkaufs-/ Ausgabestellen, die Geschäftsstelle oder die Tageskasse kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home oder digitalen Tickets oder Übergabe bzw. Hinterlegung des Tickets (Ziffer 6.4) auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.4 Besondere Bestimmungen: FFC Sportmanagement behält sich vor, die insgesamt für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken, Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Unabhängig vom Bezugsweg nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unter Verwendung automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Bestimmungen zu umgehen (z.B. sog. BOT-Käufe) unzulässig und berechtigt FFC Sportmanagement zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 12 gegen den Kunden.
2.5 Besuchsrecht: FFC Sportmanagement, als Ticketausstellerin, will den Zutritt zu Veranstaltungen im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern gewähren, die Tickets als Kunde bei FFC Sportmanagement, einer autorisierten Verkaufs-/ Ausgabestelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.2 erworben haben und ggf. weiter geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 10.4) erfüllen. FFC Sportmanagement gewährt daher nur seinen Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- und/oder QR-Code etc.) identifizierbar sind und die ggf. weiter geltenden Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 10.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde oder der jeweilige Ticketinhaber ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen von FFC Sportmanagement oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von FFC Sportmanagement nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.5 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.3 und 10.3 auslösen. FFC Sportmanagement erfüllt die ihr obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder des jeweiligen Ticketinhabers, indem sie einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung/en gewährt. FFC Sportmanagement wird auch dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat. Der Ticketinhaber ist auf Nachfrage von FFC Sportmanagement – unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – verpflichtet, anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis er die Tickets erworben hat, dies kann im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen ggf. auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers miteinschließen.
3. Dauerkarten
3.1 Dauerkarte: Eine Saison-Dauerkarte („Dauerkarte oder Dauerkarten“) berechtigen den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen von FFC Sportmanagement im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch Vorrechte verbunden sein (z.B. Vorkaufsrechte in Bezug auf sonstige Tickets). Zum Besuch von nicht ausdrücklich bei Bestellung der Dauerkarte angegebenen Spielen (z.B. Sonderspiele (Vorbereitungsspiele), Freundschafts-, Relegations-, oder Playoffspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, FFC Sportmanagement gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt. Eine Dauerkarte hat eine feste Laufzeit von jeweils einer (1) Saison (z.B. bei American Footballspielen der New Yorker Lions i.d.R. vom 01.05. bis 31.10. eines jeden Jahres und bei einer Verschiebung von FFC Sportmanagement kommunizierte abweichende Daten). Jede Dauerkarte wird personalisiert ausgegeben, wobei die Weitergabe grundsätzlich gestattet ist. Wenn ermäßigte Dauerkarten an nicht ermäßigungsberechtigte Personen weitergeben werden, muss eine entsprechende Aufwertung an der Tageskasse erfolgen (siehe auch Ziffer 4.2). Die Höhe des Preises und eine etwaige Ermäßigungsberechtigung richten sich jeweils nach den für die betreffende Saison gültigen Regelungen von FFC Sportmanagement – abrufbar unter https://www.newyorker-lions.de/tickets/ . Für Dauerkartenkunden besteht Anspruch auf die Nutzung des auf der Dauerkarte ausgewiesenen Sitzplatzes (siehe hierzu auch Ziffer(n) 8.6 und 10.7). Etwaige Reservierungen der Dauerkarte für die Playoffs oder die Folgesaison können lediglich aus Kulanzgründen durch FFC Sportmanagement durchgeführt werden. Sitzplatzänderungen („Umsetzungen“) etwaig vorreservierter bzw. bereits fest gebuchter Sitzplätze können grundsätzlich zum Saisonwechsel und vor dem Erwerb der Dauerkarte für die Folgesaison durch entsprechende Meldung des Kunden bei der Kontaktadresse erfolgen und stehen unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten und organisatorischen Gegebenheiten, weshalb für bestimmte Bereiche im Eintracht-Stadion eine Umsetzung nur über die Kontaktadresse erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war.
3.2 Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund von FFC Sportmanagement im Zusammenhang mit der Stadionöffnung oder Zuschauerzulassung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein (z.B. extern angeordnete oder vorgegebene Zutrittsbeschränkungen), kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt an, dass FFC Sportmanagement in diesem Fall berechtigt ist, die Vergabe der Tickets transparent und diskriminierungsfrei zu bestimmen und ggf. einzelne, grundsätzlich bereits erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung der Besuchsrechte durch FFC Sportmanagement wird den betroffenen Kunden der bereits gezahlte Preis (bei Dauerkarten ggf. pro rata) zurückerstattet oder nicht berechnet. Ziffer 8.6 gilt entsprechend.
3.3 Besondere Dauerkartenmodelle: FFC Sportmanagement steht es frei, weitere spezifische Dauerkartenmodelle anzubieten. Einzelheiten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von FFC Sportmanagement.
3.4 Außerordentliche Kündigung: Jede Vertragspartei ist berechtigt, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich in Textform bei der Kontaktadresse (E-Mail ausreichend) zu kündigen. Ein wichtiger Grund für FFC Sportmanagement liegt gemäß § 314 Abs. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn FFC Sportmanagement nach Maßgabe der Ziffern 9.3, 10.8 und/oder 10.9 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen gegen den Kunden auszusprechen. FFC Sportmanagement hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach den Ziffern 9.3, 10.8 und/oder 10.9 das Recht, auch weitere vom Kündigungsgrund betroffene Dauerschuldverhältnisse außerordentlich zu kündigen (z.B. ein Kunde besitzt mehrere Dauerkarten).
3.5 Wechsel der Spielstätte (örtliche Verlegung): Für den Fall, dass Veranstaltungen von FFC Sportmanagement (z.B. American Football-Spiele der 1. Mannschaft der New Yorker Lions) verschuldensunabhängig nicht im Eintracht-Stadion durchgeführt werden können bzw. daraus resultierend an eine alternative Spielstätte verlegt werden müssen, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Ticketpreises bei Dauerkarten oder sonstiger Kosten für den Ticketinhaber gegenüber FFC Sportmanagement. Ein solcher Spielstättenwechsel bedingt weiterhin keinerlei außerordentliches Kündigungsrecht der Dauerkarte. Vor Bekanntgabe des Spielstättenwechsels erworbene Einzeltickets werden ohne die ggf. zugehörigen Gebühren von FFC Sportmanagement erstattet. FFC Sportmanagement wird sich nach eigenem und billigem Ermessen bemühen, dem jeweiligen Dauerkarteninhaber an der alternativen Spielstätte eine der ursprünglichen Leistung möglichst nahekommende und angemessene Alternative zu bieten.
4. Ermäßigungen, Sonder- und Kombi-Tickets
4.1 Ermäßigungsberechtigung: Die Regelungen der FFC Sportmanagement zu den Ermäßigungsberechtigungen sind unter https://www.newyorker-lions.de/tickets/ aufgeführt. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird. FFC Sportmanagement behält sich eine Einschränkung der Ermäßigungen in bestimmten Blöcken vor.
4.2 Ermäßigungsnachweis und Aufwertung: Der zur jeweiligen Veranstaltung aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Zutritt zu jeder Veranstaltung im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er bei der jeweiligen Veranstaltung nicht gültig, muss eine Aufwertung zum Normalpreis an der Tageskasse erfolgen. Anderenfalls kann der Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte verweigert werden. Für die Aufwertung eines Tickets können von FFC Sportmanagement Gebühren erhoben werden. Der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Für die jeweilige Ermäßigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet. Missbräuchliche Handlungen in Bezug auf den Ermäßigungsnachweis können mit einem Verweis aus dem Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte und mit einer Strafanzeige geahndet werden. Entfällt die Ermäßigungsberechtigung eines Kunden während der Laufzeit einer Dauerkarte (z.B. Exmatrikulation), ist eine Aufwertung ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Wegfalls der Ermäßigungsberechtigung für den jeweiligen Spieltag vorzunehmen. Tritt im Verlauf einer Saison ein Ermäßigungsgrund ein, ist eine Ermäßigung für die laufende Saison ausgeschlossen. Für Dauerkarten von Rollstuhlfahrern und deren Begleitperson gilt die Möglichkeit der Aufwertung durch den neuen Ticketinhaber nicht. Rollstuhlfahrern stehen im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte spezielle Plätze zur Verfügung, weshalb eine Weitergabe nur möglich ist, wenn auch der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen der betroffenen Dauerkarte erfüllt. Ermäßigte Tagestickets können nur genutzt werden, wenn die Ermäßigungsberechtigung nach Ziffer 4.1 bei Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte vorliegt.
4.3 Kindertickets: Kindertickets stehen lediglich in von FFC Sportmanagement nach freiem Ermessen limitierter Anzahl zur Verfügung und können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Volljährige erworben werden. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sieben (7) Jahren, die in Begleitung eines Volljährigen mit gültiger Eintrittskarte sind, erhalten nach Vorlage eines Altersnachweises kostenfreien Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte. Mit diesem Zutritt besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz für das jeweilige Kind und die begleitenden Volljährigen haben die Aufsicht des Kindes für die gesamte Veranstaltung sicherzustellen. Kinder ab acht (8) Jahren bis einschließlich fünfzehn (15) Jahren benötigen ein kostenpflichtiges Kinderticket. Kinder und Jugendliche im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines aufsichtspflichtigen Volljährigen mit gültigem Ticket Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte. Auch hier haben die begleitenden Volljährigen die Aufsicht des Kindes für die gesamte Veranstaltung sicherzustellen. Insbesondere erkennt der Kunde an, dass FFC Sportmanagement aus wichtigem Grund (z.B. extern angeordnete oder vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen), keine Kindertickets anbietet.
4.4 Familientickets: Die Regelungen der FFC Sportmanagement zu den Familientickets sind unter https://www.newyorker-lions.de/tickets/ aufgeführt. Pro Familienkinderticket können maximal zwei ermäßigte Familientickets für die aufsichtspflichtigen volljährigen Begleitpersonen erworben und für den Stadionzutritt genutzt werden. Zudem können Familien je volljähriger Begleitung mit gültigem Familienticket zusätzlich Kindertickets für maximal fünf Kinder erwerben; mindestens ein Kinderticket muss zusammen mit dem Familienticket erworben werden. Familientickets können als Dauerkarten nur dann erworben werden, wenn mit dem Familienticket auch ein oder mehrere Kindertickets nach Ziffer 4.3 erworben werden. Für die Berechtigung der Ermäßigung ist entweder die Anwesenheit des jeweiligen Kindes am jeweiligen Spieltag oder die Vorlage des für den jeweiligen Spieltag ungenutzten Kindertickets erforderlich.
4.5 Weitergabe: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 9 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber ggf. die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 4.2 nachweisen kann.
4.6 Sondertickets/Freikarten: FFC Sportmanagement kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben oder ausgeben lassen (Sondertickets/Freikarten). Sofern nicht anders angegeben, gelten diese ATGB auch für derartige Sondertickets/Freikarten.
4.7 Beschränkung: Die Ermäßigung von Tickets kann durch FFC Sportmanagement auf bestimmte Blöcke oder Preiskategorien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, ist der Normalpreis zu zahlen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung beim Käufer erfüllt sind.
4.8 Promotion-Angebote: FFC Sportmanagement kann nach eigenem Ermessen separat oder im Zusammenhang mit Corporate-Benefit-Programmen Promotionsangebote ausloben oder Rabattcodes für den Ticketerwerb vergeben. Hierfür gelten die von FFC Sportmanagement in diesem Zusammenhang veröffentlichten Vorgaben zur Einlösung dieser Codes. Ein solcher Code berechtigt seinen Inhaber nicht zum Erwerb spezifischer Tickets, sondern dies richtet sich ebenso nach deren Verfügbarkeit und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte).
5. Zahlungsmodalitäten
5.1 Preise: Die Höhe der Preise für Tickets richtet sich nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden gültigen Veröffentlichung im Hinblick auf die jeweilige Veranstaltung – abrufbar unter https://www.newyorker-lions.de/tickets/ . Bestellungen von Tickets werden grundsätzlich nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. Kreditkarte, EC-Karte, SEPA-Lastschrift, Überweisung, PayPal, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann FFC Sportmanagement dem Kunden im Fall eines postalischen Ticketversands die damit zusammenhängenden Gebühren (siehe dazu unter Ziffer 6.1) und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, weitere angemessene Gebühren (z.B. Vorverkaufsgebühr, Bearbeitungsgebühr bei Dauerkarten) in Rechnung stellen. Diese Kosten werden dem Kunden ggf. im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2 respektive 2.3 angezeigt.
5.2 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde FFC Sportmanagement oder von FFC Sportmanagement beauftragten Dritten ein SEPA Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch FFC Sportmanagement verursacht wurde.
5.3 Stornierung: Sollte die Bezahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist FFC Sportmanagement berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren dann ihre Gültigkeit. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben dem Kunden zu übersendende Tickets im Eigentum von FFC Sportmanagement. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt FFC Sportmanagement ausdrücklich vorbehalten. Die Stornierungsregelungen unter Ziffer 9.3 bleiben unberührt.
6. Ticketversand, print@home, digitale Tickets, Hinterlegung
6.1 Versand: Der postalische Versand von Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei FFC Sportmanagement bzw. Reservix das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt FFC Sportmanagement soweit der Versand direkt durch FFC Sportmanagement erfolgt. Erfolgt der Versand durch Reservix gelten die entsprechenden Bedingungen von Reservix. Die Neuausstellung von bei Versand abhandengekommenen Tickets durch FFC Sportmanagement erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 7.3.
6.2 print@home: Bei Übermittlung der Tickets als print@home werden dem Kunden die Tickets elektronisch an die angegebene Mailadresse zugestellt, wobei der Kunde die Tickets sodann abrufen und herunterladen bzw. ausdrucken kann. Für print@home Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der Kunde hat die Tickets entweder in gut lesbarer Qualität auszudrucken und bei der Veranstaltung in A4-Papierform oder auf seinem mobilen Endgerät dauerhaft verfügbar und gut lesbar bei der Veranstaltung mitzuführen. Es obliegt der Kulanz von FFC Sportmanagement, gegen angemessene Gebühren ein Ersatzticket auszustellen.
6.3 Digitale Tickets: Wählt der Kunde im Rahmen des Ticketerwerbs gemäß Ziffer 2.2 die Übermittlung der Tickets in Form von digitalen Tickets (sofern angeboten bzw. technisch möglich), wird ihm rechtzeitig vor der betreffenden Veranstaltung eine Informations-E-Mail zugesendet, dass die Tickets digital – infolge der Registrierung des Kunden – in Form eines 2D-Barcodes oder im PDF-Format in seinem Kundenkonto hinterlegt sind. Der Kunde kann das digitale Ticket auf Grundlage und unter Anerkennung dieser ATGB wahlweise als print@home Ticket herunterladen (dann gilt Ziffer 6.2 entsprechend) oder es auf seinem mobilen Endgerät über das „WalletSystem“ speichern. In diesem Fall ist vom Ticketinhaber sicherzustellen, dass der 2DBarcode auf dem mobilen Endgerät dauerhaft verfügbar ist. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
6.4 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch FFC Sportmanagement oder durch FFC Sportmanagement beauftragte Dritte ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen von FFC Sportmanagement eine Hinterlegung der Tickets an der hierfür am Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte eingerichteten Servicestelle (Abholkasse) zur Abholung möglich. FFC Sportmanagement kann für die Hinterlegung der Tickets angemessene Gebühren verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde.
7. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen
7.1 Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und ggf. Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation von Tickets, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch fünf (5) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. Zeitstempel der E-Mail. Bei Tickets, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung ausgestellt werden, sowie im Falle sonstiger Ticketbestellungen gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 6.4 hinterlegt wird, hat eine etwaige Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und ggf. Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt FFC Sportmanagement dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung der reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; digitale Tickets sperrt FFC Sportmanagement gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie bei nachgewiesener Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues digitales Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 auf dem Versandweg abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden von FFC Sportmanagement zurückzuführen ist. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neuausstellung der Tickets. Dies unterliegt der Kulanz von FFC Sportmanagement.
7.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt FFC Sportmanagement bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Für die Neuausstellung können Gebühren von FFC Sportmanagement erhoben werden, es sei denn, FFC Sportmanagement oder von FFC Sportmanagement beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten. Sind Tickets aufgrund eines eindeutigen Verschuldens seitens des Kunden nicht lesbar (z.B. fehlerhafter Ausdruck im Falle eines print@home Tickets, nicht lesbarer Ausdruck, Beschädigung der im Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 10.3), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone) etc.), berechtigen diese grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte bzw. zur Neuausstellung des Tickets.
7.3 Abhandenkommen: FFC Sportmanagement ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. FFC Sportmanagement ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Eine solche Neuausstellung erfolgt nur bei vom Erwerber nachgewiesenen nicht verschuldeten Umständen. Bei missbräuchlichen Abhandenkommensanzeigen kann FFC Sportmanagement Strafanzeige erstatten. Für die Neuausstellung von Tickets können von FFC Sportmanagement Gebühren erhoben werden, es sei denn, FFC Sportmanagement oder von FFC Sportmanagement beauftragte Dritte haben den Verlust nachweislich zu vertreten.
8. Rücknahme und Erstattung; Umplatzierung
8.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn FFC Sportmanagement Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch FFC Sportmanagement bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
8.2 Umtausch und Rücknahme: Ein Umtausch oder die Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 9.2 zulässig.
8.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen Verlegung einer bei Erwerb des oder der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets grundsätzlich ihre Gültigkeit. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises, des anteiligen Ticketpreises (bei Dauerkarten) oder sonstiger Kosten, es sei denn, FFC Sportmanagement hat den Abbruch der Veranstaltung zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen von FFC Sportmanagement sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige, spielplanmäßige Ansetzung oder Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung, berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des oder der Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung noch nicht feststand.
8.4 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 8.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür grundsätzlich keine Gültigkeit, es sei denn, FFC Sportmanagement weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin.
8.5 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage einer Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach verbandsseitiger oder behördlicher Maßgabe (ggf. teilweise) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl FFC Sportmanagement als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung – im Fall von Dauerkarten teilweise – zurückzutreten. FFC Sportmanagement ist in diesem Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Spiele zu sperren. Der Rücktritt ist jeweils mindestens in Textform (E-Mail ausreichend, im Fall eines Rücktritts durch den betroffenen Kunden an die Kontaktadresse) zu erklären. Es gelten die in Ziffer 8.3 geregelten Rücktrittsfolgen.
8.6 Vergebliche Aufwendungen: FFC Sportmanagement ersetzt in Fällen der Ziffern 8.3 bis 8.5 dem Kunden respektive Ticketinhaber vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten) nicht.
8.7 Umplatzierung: Der Ticketinhaber erkennt an, dass FFC Sportmanagement aus wichtigem Grund (z.B. extern angeordnete Zutrittsbeschränkungen, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, Baumaßnahmen) berechtigt ist, dem Ticketinhaber von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze zuzuweisen. In einem solchen Fall der Umplatzierung besteht seitens des Ticketinhabers kein Rücktrittsrecht oder ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung.
9. Nutzung und Weitergabe; Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe
9.1 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Freikarten erfolgt ausschließlich zur privaten nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige unzulässige Weitergabe oder jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Kunden ist untersagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein FFC Sportmanagement und autorisierten Verkaufs-/ Ausgabestellen vorbehalten. Als unzulässige und damit untersagte Weitergabe respektive unzulässiges Anbieten gilt insbesondere,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet, (z.B. bei eBay, Kleinanzeigen, Facebook (Marketplace) und/oder bei nicht von FFC Sportmanagement autorisierten Verkaufsplattformen zum Kauf respektive zur Weitergabe anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder weiterzugeben, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn resp. Preisaufschlag erfolgt und/oder
b) Tickets an nicht seitens FFC Sportmanagement autorisierte gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben und/oder
c) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von FFC Sportmanagement kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets und/oder
d) Tickets an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste und/oder
e) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist und/oder
f) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.4) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (z.B. sog. BOT-Käufe).
9.2 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelungen in Ziffer 9.1 vorliegt und der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist, sich der neue Ticketinhaber (2) durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und FFC Sportmanagement einverstanden erklärt und (3) FFC Sportmanagement auf Anforderung hin (z.B. aufgrund extern vorgegebener Zutrittsbeschränkungen oder sonstiger Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) unter Nennung der persönlichen Daten des neuen Ticketinhabers (regelmäßig Name, Anschrift und Geburtsdatum) rechtzeitig formlos über die Weitergabe des Tickets informiert wird.
9.3 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Durch einen oder mehrere Verstöße gegen die Regelungen in Ziffer 9.1, oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, entsteht FFC Sportmanagement aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist FFC Sportmanagement in diesem Fall berechtigt,
a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 9.1 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren und/oder
b) die betroffenen Tickets zu sperren und entschädigungslos zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Eintracht-Stadion zu verweigern bzw. ihn aus diesem zu verweisen und/oder
c) betroffene Kunden vom Ticketerwerb für einen angemessenen Zeitraum, jedoch bis maximal fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse und/oder
d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei FFC Sportmanagement erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und/oder
e) im Falle einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.1 von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 13 zu verlangen und/oder
f) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12 zu verhängen und/oder
g) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. Dauerkarten-Vorkaufsrechte nicht länger zu gewähren.
10. Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte und Verhalten im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte
10.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Eintracht-Stadion unterliegt der im Internet unter https://www.eintracht-stadion.com/de/default-title/stadionordnung abrufbaren Stadionordnung. Mit Zutritt zum Stadionbereich erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
10.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht FFC Sportmanagement oder von FFC Sportmanagement beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen von FFC Sportmanagement, der Polizei, des Ordnungsdienstes, der Stadionverwaltung und des Veranstalters im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets und unverzüglich Folge zu leisten.
10.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam nach den Vorgaben von Ziffer 2.5 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte kann dennoch verweigert werden, wenn
a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Bereichs, am Stadioneingang und/oder im Innenraum des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte einer vom Ordnungsdienst bzw. Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen. Personen, die Gegenstände unerlaubt ins Eintracht-Stadion oder eine alternativen Spielstätte einbringen und/oder diese den Kontrollen des Ordnungsdienstes entziehen, können vom Gelände des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte verwiesen werden bzw. mit einem Stadionverbot gemäß Ziffer 10.9 belegt werden. FFC Sportmanagement behält sich vor, für bestimmte Gegenstände, die ins Eintracht-Stadion oder eine alternativen Spielstätte eingebracht werden sollen, entsprechende gesonderte Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen. Für durch den Ordnungsdienst abgenommene und/oder abgegebene Gegenstände der Besucher gelten die unter www.newyorker-lions.de/asservatenannahme abrufbaren Bedingungen für die Asservatenannahme („Allgemeine Bedingungen zur Nutzung der Asservatenannahme“), und/oder
b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Bereich des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder
c) die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- und/oder QR-Code, 2D-Barcode, Seriennummer etc.) manipuliert, unkenntlich gemacht und/oder beschädigt werden oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht von FFC Sportmanagement zu vertreten ist, und/oder
d) der Ticketinhaber nicht mit dem Kunden personenidentisch ist, der entsprechend als Kunde gespeichert und über die Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.2 vor, und/oder
e) im Fall von print@home oder digitalen-Tickets, wenn technische Versäumnisse, die eindeutig dem Ticketinhaber zuzuordnen sind (z.B. Handy defekt, Ausdruck nicht lesbar etc.), dazu führen, dass eine elektronischen Zutrittskontrolle nicht möglich ist. Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.
10.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund extern vorgegebener Zutrittsbeschränkungen oder sonstiger Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist FFC Sportmanagement berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere ATGB für den Ticketerwerb oder den Aufenthalt im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Ticketinhaber durchzusetzen:
a) FFC Sportmanagement ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Aufenthalt im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte zu machen (z.B. Nachweis zum Gesundheitsstatus) und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung unmittelbar vor Zutritt zur oder bei Aufenthalt im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte belegen zu lassen und die Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann FFC Sportmanagement den Erwerb von Tickets oder den Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte verweigern oder den Ticketinhaber aus dem Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte verweisen. Regressansprüche des Ticketinhabers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
b) FFC Sportmanagement ist berechtigt, für bestimmte Ticketinhaber bestimmte Zutrittszeitfenster einzurichten. Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nicht-Einhaltung wird dem Ticketinhaber entschädigungslos der Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte verweigert.
c) FFC Sportmanagement ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Zutritt zum sowie den Aufenthalt im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Angabe weiterer persönlicher Daten) zu unterwerfen. Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Kunden im Internet unter www.newyorker-lions.de/ATGB/ zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen von FFC Sportmanagement, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Die Rechtsgrundlage für die damit ggf. einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist jeweils Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. A und 9 Abs. 2 DSGVO.
d) Sollte FFC Sportmanagement konkrete besondere Zutrittsbedingungen erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch den Kunden bekanntgeben, kann der Kunde in den Fällen der Ziffern 10.4a und 10.4c vom Vertrag für die betroffene Veranstaltung (ggf. teilweise) zurücktreten. Es gelten die in Ziffer 8.3 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die konkreten besonderen Zutrittsbedingungen bei Ticketerwerb bereits bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens mit jedem Zutritt zum Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte während der Geltung der konkreten besonderen Zutrittsbedingungen. Regressansprüche des Ticketinhabers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
10.5 Informationspflicht: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung rechtzeitig über mögliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weitere Vorschriften in den öffentlichen Medien (z.B. Presse, Internetseiten, Social Media, etc.) zu informieren.
10.6 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung von FFC Sportmanagement, der Polizei oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aus wichtigem Grund (z.B. Sicherheitsaspekte, Bauarbeiten, Gesundheitsmaßnahmen, etc.) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
10.7 Ungebührliches Verhalten im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte so zu verhalten, dass die Rechtsgüter von FFC Sportmanagement sowie sämtlichen anderen bei Veranstaltungen im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte anwesenden Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Insbesondere provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauern oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 10.7 bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden von FFC Sportmanagement oder der Gastteams. Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Bereich des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte gelten, sind FFC Sportmanagement, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt, von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände entschädigungslos zu beschlagnahmen, und/oder Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Bereich des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte zu verweigern und/oder sie des Eintracht-Stadions bzw. einer alternativen Spielstätte zu verweisen:
a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Innenraums des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte zu besteigen oder zu passieren.
b) Es ist untersagt, offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen, sich zu vermummen, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten, oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
c) Der Aufenthalt im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung durch FFC Sportmanagement und in den für diese Zwecke ggf. besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung durch FFC Sportmanagement ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nichtkommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch FFC Sportmanagement. In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung von FFC Sportmanagement Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich mobilen Endgeräten, wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von FFC Sportmanagement oder eines von FFC Sportmanagement autorisierten Dritten ins Eintracht-Stadion oder eine alternativen Spielstätte eingebracht werden. Ebenso ist ohne Einwilligung von FFC Sportmanagement das Sammeln, Erheben, Übertragen, Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel) im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte ausdrücklich untersagt. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten genutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von FFC Sportmanagement nicht ins Eintracht-Stadion oder eine alternativen Spielstätte eingebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelungen kann Ticketinhabern der Zutritt ins Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte verweigert oder sie können des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte verwiesen werden.
d) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit FFC Sportmanagement, dem American Football Verband Deutschland („AFVD“), der German Football League („GFL“), der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Bereich des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch FFC Sportmanagement oder von FFC Sportmanagement autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Bereich des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch FFC Sportmanagement oder von FFC Sportmanagement autorisierten Dritten (i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen, (ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen, (iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung, Werbeartikel, Fanartikel oder sonstige (kommerzielle) Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
10.8 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.7 oder besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 10.4, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte kann FFC Sportmanagement ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 10.7 entsprechend der Regelung in Ziffer 9.3 und/oder Ziffer 3.4 die dort aufgeführten Maßnahmen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber treffen.
10.9 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.7 oder bei anderen Verstößen gegen Regelungen dieser ATGB oder die Stadionordnung, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Eintracht-Stadions oder einer alternativen Spielstätte kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 10.7 und den Sanktionen gemäß Ziffer 10.8 ein auf das Eintracht-Stadion oder eine alternativen Spielstätte beschränktes Stadionverbot. Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
10.10 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Stadionordnung und/oder die Regelungen in Ziffer 10.7, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen sowie das Zeigen von beleidigenden und/oder diffamierenden Bannern oder Spruchbändern, kann FFC Sportmanagement, im Falle entsprechender Verstöße durch Besucher (Fans) des Gastteams auch das Gastteam, von den zuständigen Verbänden mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. FFC Sportmanagement bzw. das Gastteam sind berechtigt, den bzw. die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress bzgl. des resultierenden Schadens, gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung, in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass FFC Sportmanagement bzw. das Gastteam einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für FFC Sportmanagement bzw. dem Gastteam entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.
11. Aufnahmen von Zuschauern bei Veranstaltungen
Zur öffentlichen Berichterstattung und Bewerbung der betreffenden Veranstaltung und des jeweiligen Wettbewerbs können FFC Sportmanagement und der jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse, Sponsoren) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Das berechtigte Interesse von FFC Sportmanagement oder von FFC Sportmanagement jeweils beauftragten oder sonst autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse, Sponsoren) liegt in dem Interesse, die betroffene Veranstaltung auch medial zu zeigen und zu verwerten. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch FFC Sportmanagement, den jeweils zuständigen Verband und jeweils ggf. beteiligte Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) im Rahmen desselben berechtigten Interesses verarbeitet, verwertet und öffentlich wiedergegeben werden. Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern auch für weitere Ticketinhaber mit einem wirksamen Besuchsrecht, ist der Kunde angehalten, die Weiterleitung der Informationen dieser Ziffer 11 an den betreffenden Ticketinhaber sicherzustellen. Die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe der Tickets nach Ziffer 9 bleiben unberührt.
12. Vertragsstrafe
12.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in den Ziffern 2.4, 9.1 oder 10.7 ist FFC Sportmanagement ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 10.10 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- EUR gegen den Kunden zu verhängen.
12.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unter Verwendung automatisierter Verfahren erfolgten Ankaufs oder unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angekauften respektive angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann.
13. Auszahlung von Mehrerlösen
13.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.1durch den Kunden ist FFC Sportmanagement unabhängig von der bzw. zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
13.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 12.2 genannten Kriterien. FFC Sportmanagement wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zugutekommen lassen (z.B. der Förderung des Jugendsports).
14. Haftung
Der Aufenthalt am und im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte erfolgt auf eigene Gefahr. FFC Sportmanagement, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens – bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
15. Kontakt
Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an die FFC Sportmanagement gerichtet werden: FFC Sportmanagement GmbH & Co. KG Telefon: 0531 / 87 89 01 46, Rote Wiese 9, 38124 Braunschweig E-Mail: info@newyorker-lions.de Die EU bietet eine Online-Plattform, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform erreicht der Kunde unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. FFC Sportmanagement nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
16.1 Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
16.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz von FFC Sportmanagement (Braunschweig).
16.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist – soweit zulässig – der Sitz der FFC Sportmanagement. Ist der Kunde/Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis am Sitz der FFC Sportmanagement. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls der Sitz der FFC Sportmanagement vereinbart.
17. Ergänzungen und Änderungen
FFC Sportmanagement ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von FFC Sportmanagement für den Kunden zumutbar ist.
18. Datenschutz
Für FFC Sportmanagement ist die Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen eine Selbstverständlichkeit. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten von FFC Sportmanagement können der unter https://newyorker-lions.de/datenschutzerklaerung/ abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen von FFC Sportmanagement (siehe Ziffer 11) sowie der Weitergabe von Daten der Kunden bzw. Ticketinhaber zur Gewährleistung der Sicherheit im Eintracht-Stadion oder einer alternativen Spielstätte wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den AFVD auf https://www.afvd.de/datenschutzrichtlinie und für die GFL auf https://gfl.info/datenschutzrichtlinie verwiesen.
19. Schlussklausel
Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Regelung haben die Parteien in gutem Glauben darüber zu verhandeln, diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke innerhalb dieser ATGB.
Stand: Januar 2025